Schulen in öffentlicher Trägerschaft sind Einrichtungen, deren Schulträger der Landkreis, die Gemeinde oder das Land ist. Sie sind nicht-rechtsfähige öffentliche Anstalten, die der staatlichen Schulaufsicht unterliegen. Zu den Schulen in öffentlicher (städtischer) Trägerschaft im Burgenlandkreis zählen die Schwanenteichschule und die Sekundarschule III in Zeitz.
Berufsbildende Schulen
Förderschule
Grundschule
Gymnasium
Sekundarschule
Abrechenbare Kosten
Honorar- bzw. Personalkosten
Reisekosten (Referent*innen)
Sachkosten
Eintrittskosten
Förderfähige Maßnahmen
Arbeitsgemeinschaften (AGs)
Freizeitangebote
Projekttage oder -wochen
Sportfeste
Veranstaltungen
Kurzinfo
Das Budget fördert zusätzliche Angebote an Schule.
Folgende Schwerpunkte können gesetzt werden (nicht abschließend):
• Angebote aus dem Bereich der Gesundheitsprävention, etwa zur Suchtprävention
• Angebote aus dem Bereich der Natur-, Kultur- und Erlebnispädagogik
• Angebote zur Förderung des Demokratieverständnisses
Finanzrahmen & Budget
Es können Vorhaben von bis zu 2.000,00 € pro Schule und Kalenderjahr gefördert werden. Es handelt sich dabei um eine Rückerstattung von Vorauslagen.
Besondere Hinweise
Voraussetzung für die Beantragung von Fördermitteln ist eine Kooperation mit einem Träger der Kinder- und Jugendhilfe, mit der Kommune, dem Schulförderverein und/ oder mit einem anderen Kooperationspartner in Absprache mit der zuständigen Netzwerkstelle „Schulerfolg sichern“ im Landkreis.
Förderangebote schließen auch Angebote zur Sprachförderung mit ein.
Laut Runderlass zu Ganztagsangeboten können unterrichtsergänzende Angebote wie Freizeitangebote durch außerschulische Kooperationspartner*innen umgesetzt werden, solange wie der Pflichtunterricht gewährleistet ist.
Abrechenbar sind Personalkosten. Aufwandsentschädigungen für Schüler*innen sind jedoch nicht abrechenbar, da diese Personengruppe laut Ganztagsschulerlass keine außerschulischen Kooperationspartner*innen sind. Auch für Lehrpersonen können keine Personalkosten abgerechnet werden. Lehrpersonen können aber zur Durchführung von Ganztagsangeboten eingesetzt werden.
Eintrittskosten können unter Sachkosten subsummiert werden und sind demnach abrechenbar.
Fahrtkosten für Schüler*innen zu außerschulischen Lernorten sind abrechenbar, solange wie das Ganztagsangebot dem Konzept der Schule entspricht und die Fahrtkosten nicht vom Träger der Schülerbeförderung übernommen werden.
Eine Aufwandsentschädigung ist laut Erlass in Form einer Aufwandspauschale abrechenbar.